Freiwillige Feuerwehr Gaggenau - Abteilung OttenauFeuerwehr-Gaggenau

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Notruf: 112

 

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07222 / 26 248

Freiwillige Feuerwehr Gaggenau
Abteilung Ottenau
Rudolf-Harbig-Strasse 14
76571 Gaggenau
Tel.: (07225) 76394
 
Abteilungskommandant
Andreas Lehmann
Tel.: (0170) 4733148

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Brandschutz-Tipps zur Advendszeit




Nach einem Brand - Was nun ?




Alarmsignale sind Pflicht




NINA

Warnung in Deutschland

Logo des Modularen Warnsystems (MoWaS) Logo des Modularen Warnsystems (MoWaS) , Modulares Warnsystem (MoWaS) (Vergrösserung öffnet sich im neuen Fenster)Lo­go des Mo­du­la­ren Warn­sys­tems (Mo­WaS) Quelle: BBK

 

Zu den Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes gehört es, die Bevölkerung zu warnen. Seit 2013 ist dafür das Modulare Warnsystem (MoWaS) in Betrieb. Es wurde vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auf Basis des Satellitengestützten Warnsystems (SatWas) entwickelt und den Ländern für Warnzwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.

Warnmeldungen können bisher durch den Bund und die Innenministerien der Länder verschickt werden. MoWaS kombiniert dabei bedarfsgerecht eine wachsende Zahl verschiedener Warnmittel, um die Bevölkerung gezielt, schnell und wirksam zu warnen. Das bedeutet z. B. bei Bedarf mit Weckeffekt oder mit Hinweisen wie „Fenster schließen“. Aktuell werden über MoWaS Gefahrenmeldungen an Rundfunk- und Fernsehanstalten übermittelt. Darüber hinaus können über MoWaS Paging-Dienste, die Deutsche Bahn AG, Internetprovider und die Warn-App NINA mit Warnungen versorgt werden. Über eine standardisierte Schnittstelle können alle aktuell vorhandenen oder zukünftig vorstellbare Warnsysteme angesteuert werden.

MoWaS integriert regionale Warnsysteme in eine bundesweit einheitliche Lösung zur Auslösung und Übertragung von Warnmeldungen. Über eine grafische Oberfläche kann ein Verantwortlicher in seinem Zuständigkeitsbereich die Region und die zu nutzenden Warnmittel auswählen, Warndurchsagen eingeben und dann per Satellit an den zentralen Warnserver übertragen. Dort werden über zentrale Regeln automatisch z. B. länderspezifische Anforderungen berücksichtigt. Die Warnung erreicht dann gezielt die Region und die relevanten Empfänger über die gewählten Endgeräte.




Rauchwarnmelderpflicht

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen.

Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden.

 

Jährlich sterben rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten.

95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und Feuerwehr zu rufen.

Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereit-schaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Fragen und Antworten finden Sie hier.

 

Ab wann gilt die Verpflichtung?

 

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde.

Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

 

Gibt es eine Übergangsfrist?

 

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

 

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?

 

Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümerfür den Einbau verantwortlich.               

Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen. Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

 

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

 

Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

 

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?

 

Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen. Bei der Montage der Rauchwarnmelder sind die Anleitungen des Herstellers zu beachten.

 

Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?

 

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebs- bereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden. Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.

 

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?

 

Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder sinnvoll sein. Gefordert wird dieses jedoch nicht.

 

Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?

 

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

 

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?

 

Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden.

 

 

Für eventuelle weitere Fragen steht ihren ihre Feuerwehr Gaggenau-Ottenau gerne zur Verfügung.




Verhalten im Brandfall

Richtiges Verhalten im Brandfall

Jährlich sterben in Deutschland etwa 600 Menschen bei Bränden, ca. 6000 werden dadurch verletzt. Die Höhe der Brandschäden erreicht inzwischen fast 5 Mrd. Euro. Ein Großteil dieser schlimmen Ereignisse entsteht durch Unachtsamkeit.

 

Gehen Sie im Brandfall immer in der Reihenfolge

retten - alarmieren – löschen vor.

 

- Bewahren Sie Ruhe!

- Bringen Sie sich und gefährdete Personen (sofern möglich) aus dem Gefahrenbereich

- Schließen Sie Fenster und Türen

- Verlassen Sie das Gebäude, ist dies unmöglich, bleiben Sie im Raum

  und machen sich am Fenster bemerkbar

- Alarmieren Sie die Feuerwehr unter der Nummer 112 (Wer, Wo, Was, Wie Viele, Warten auf   Rückfragen)

- Danach, wenn Sie gefährdete Personen gerettet haben (falls möglich) versuchen Sie den   Brand einzudämmen.

  nehmen Sie Wasser oder einen Feuerlöscher. Bei Fettbränden keinesfalls Wasser zum Löschen verwenden!!!

 

--> Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr!

 

 

 




Verhalten bei einem Verkehrsunfall

Jährlich gibt es auf deutschen Straßen über 2 Mio Unfälle, viele gehen davon glimpflich aus, jedoch werden jährlich 375 000 Personen verletzt und fast 3500 Personen getötet.

Sollten Sie zu einem schweren Unfall kommen, beachten Sie bitte folgende Tipps:

 

1. Anhalten
 

Es ist Pflicht anzuhalten und zu helfen. Wer das nicht tut, begeht eine oder mehrere Straftaten! Sind schon mehrere Ersthelfer vor Ort, fragen Sie nach ob noch ihre Hilfe benötigt wird!

Bewahren Sie Ruhe und behalten Sie den Überblick!

 

 

 

2. Absichern der Unfallstelle

 

- Schalten Sie zuerst das Warnblinklicht ein

- Falls vorhanden, ziehen Sie ihre Warnweste an

- Stellen Sie das Warndreieck auf (mindestends 100m vor der Unfallstelle)

 

 

 

3. Erste Hilfe

 

- Hilfreich ist es, wenn andere Personen Ihnen helfen, rufen Sie um sich "Hilfe"

- Wenn Sie sich nicht in der Lage fühlen die verletzte Person zu versorgen, fragen Sie Andere oder setzen Sie mindestens einen Notruf ab

- Die Pflicht zur Hilfeleistung endet dort, wo Helfer sich in Gefahr begeben

- Wenn möglich bringen Sie den Verletzten aus dem Gefahrenbereich

- Falls Sie Erste-Hilfe-Kenntnisse haben, versorgen Sie die Person mit ihrem Verbandskasten

- Sehr wichtig ist die Person zu beruhigen, dazu muss man kein Psychologe sein, Sie finden sicherlich beruhigende Worte, lenken Sie die Person vom Geschehen ab

 

 

4. Notruf

 

- Spätestens sollte der Notruf bei Schritt 3 abgesetzt werden, hierbei sind andere Ersthelfer wichtig, so können Sie sich mit den Anderen absprechen, wer was macht

- Beachten Sie beim Notruf unter der Nummer 112 die 5 W's (Wer, Was, Wo(geben Sie den genauen Unfallort an, beschreiben Sie ihre Umgebung), Wie viele, Warten auf Rückfragen)

 

 

Warten Sie nun auf das Eintreffen der Hilfskräfte, im Normalfall sind Sie in wenigen Minuten vor Ort. Bleiben Sie ruhig und betreuen Sie die Verletzten immer weiter. Sie können jeder Zeit mit der Leitstelle (Notruf112) Rücksprache halten, geben Sie auch weitere Details bekannt. Beispielsweise der Gesundheitszustand der verletzten Person.